STATUTEN DES VEREINS
mehr demokratie!
die parteiunabhängige inititive für eine stärkung direkter demokratie
„Jede Person hat das Recht, sich an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter zu beteiligen.“ (Artikel 21 Absatz 1 Allgemeine Deklaration der Menschenrechte)
„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ (Artikel 1 Bundes-Verfassungsgesetz)
Inhalt
1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich 2 Vereinszweck 3 Leitbild und Organisationsgrundsätze 4 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks 5 Arten der Mitgliedschaft 6 Erwerb der Mitgliedschaft 7 Beendigung der Mitgliedschaft 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 9 Vereinsorgane 10 Bundesmitgliederversammlung 11 Aufgaben der Bundesmitgliederversammlung 12 Bundesvorstand 13 Aufgaben des Bundesvorstands 14 Aufgaben einzelner Bundesvorstandsmitglieder 15 Rechnungsprüfung 16 Geschäftsführung 17 Beirat 18 Schiedsgericht 19 Landesorganisationen 20 Auflösung
1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „mehr demokratie! - die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie“ (Schreibweise: durchgehend kleingeschrieben mit nachgestelltem Rufzeichen. Abkürzung: md!).
1.2 In einem internationalen Kontext wird auch der Vereinsname „mehr demokratie! für österreich“ bzw. „more democracy! for austria“ verwendet.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4 Zur Erreichung des Vereinszwecks ist die Errichtung von Zweigvereinen möglich.
1.5 Der Verein kann sich intern in Organisationseinheiten gliedern. Die Organisationseinheiten können sich in Abstimmung mit dem Bundesvorstand eine Geschäftsordnung geben.
2 Vereinszweck
2.1 Für mehr demokratie! ist der Name gleichzeitig Programm:
- mehr demokratie! tritt ein für eine Demokratisierung auf allen politischen Ebenen und in allen gesellschaftlichen Bereichen, mit der Zielrichtung eines Abbaus von Machtgefällen und von struktureller Gewalt.
- mehr demokratie! will zu einer demokratischen Kultur beitragen, wo die Betroffenen selbstbestimmt und selbstorganisiert aktiv mitentscheiden und mitgestalten und
- in strukturierten Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen gemeinsam empathisch voneinander lernen.
2.2 Hauptziel von mehr demokratie! ist eine lebendige direkt-demokratische Praxis auf der Grundlage von praxistauglichen direkt-demokratischen Spielregeln mit Volksabstimmungen, die durch die Bevölkerung initiiert werden können. Das Design des dreistufigen direkt-demokratischen Prozesses mit Initiierungs-, Qualifizierungs- und Abstimmungsphase soll insbesondere
- wirksam (durch Verbindlichkeit des Abstimmungsergebnisses),
- deliberativ (durch ausführlichen öffentlichen Diskurs),
- menschenrechtskonform (mit Überprüfbarkeit zu Beginn des Prozesses),
- Bürger_innen-freundlich (durch Abbau bürokratischer Hürden) und
- fair (durch Chancengleichheit in der Abstimmungsauseinandersetzung und durch Transparenz der Finanzierung)
ausgestaltet sein.
2.3 Nebenziele von mehr demokratie! sind eine Verbesserung der Entfaltungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zivilgesellschaftlichen Engagements und eine Stärkung der demokratischen Teilhabemöglichkeiten, insbesondere:
2.3.1 Demokratisierung der klassischen und neuen Medien als Kommunikationsinfrastruktur für faire demokratische Diskurse.
2.3.2 Politische Bildung zur Weckung und Förderung des Interesses an selbstbestimmter und selbstorganisierter Mitentscheidung und Mitgestaltung.
2.3.3 Abbau einer parteipolitischen Lagermentalität als Voraussetzung für sachliche direkt-demokratische Diskurse.
2.3.4 Informationsfreiheit, Auskunftspflichten und Transparenz als Grundlage für informative Chancengleichheit in der politischen Auseinandersetzung.
2.3.5 Verbesserung und Verteidigung der politischen Grundrechte sowie Schutz der Privatsphäre angesichts überwachungsstaatlicher Gefahren zur Sicherstellung zivilgesellschaftlichen Engagements.
2.3.6 Verbesserung und Ausbau des Wahlrechts mit der Zielrichtung weitgehender Einbeziehung der Betroffenen (insbesondere Residualbürgerschaft) sowie weitgehender Gestaltungs- und Differenzierungsmöglichkeiten (insbesondere Reihung von Parteilisten).
2.4 mehr demokratie! verfolgt nur gemeinnützige Zwecke im Sinn der Bundesabgabenordnung. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Vereinsvermögen darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
3 Leitbild und Organisationsgrundsätze
3.1 mehr demokratie! ist ein Kompetenzzentrum für Direkte Demokratie und fördert eine gelebte Praxis der Bürger_innen-Mitentscheidung und -Mitgestaltung.
3.2 mehr demokratie! fördert eine Zusammenarbeit und Bündelung von Direkt-Demokratie-Begeisterten und von Organisationen mit ähnlichen Zielrichtungen auf Bundes-, Landes- und Gemeinde-Ebene. Darüber hinaus arbeitet mehr demokratie! auch auf internationaler Ebene mit direkt-demokratischen Initiativen und Netzwerken zusammen, insbesondere mit Mehr Demokratie Deutschland, mit dem Initiative and Referendum Institute Europe sowie im Netzwerk Democracy International.
3.3 mehr demokratie! sieht in der wechselseitigen Achtung der gleichen Würde aller Menschen sowie der grund- und menschenrechtlichen Bedürfnisse eine wesentliche Grundlage für demokratisches, friedliches und empathisches Zusammenleben der Gesellschaft. mehr demokratie! lehnt ein Aufstacheln zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt entschieden ab.
3.4 mehr demokratie! schafft einen einladenden Raum und ein Forum für Demokratie-Begeisterte, die die demokratischen Entfaltungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliches Engagement verbessern wollen.
3.5 mehr demokratie! richtet ihre Organisation darauf aus, das begeisterte Engagement der Aktivmitglieder zu unterstützen, sodass sie gerne ihre Zeit-Spenden innerhalb von mehr demokratie! erbringen, sowie darauf, das Vertrauen der mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen zu stärken, sodass sie gerne mit ihren Geld-Spenden zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen.
3.6 mehr demokratie! ist eine überparteiliche und parteiunabhängige Organisation, die sich nicht von politischen Parteien vereinnahmen lässt. Die politischen Parteien bestimmen selber durch ihre Einstellungen und Positionen ihre Nähe bzw. ihre Ferne zu den Zielen von mehr demokratie!. mehr demokratie! schließt ein künftiges Antreten als politische Partei aus.
4 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
4.1 Der Vereinszweck des Punkt 2 soll durch folgende ideelle Mittel verwirklicht werden:
4.1.1 Nutzung direkt-demokratischer Instrumente.
4.1.2 Beratung für direkt-demokratische Kampagnen.
4.1.3 Monitoring der Qualität und Fairness von direkt-demokratischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozessen.
4.1.4 Demokratie-politische Bildungsarbeit.
4.1.5 Vorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops, Seminare, Tagungen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen und Versammlungen.
4.1.6 Aufbau und Betrieb einer Website.
4.1.7 Herausgabe periodischer Informationen und anderer Publikationen.
4.1.8 Sammlung von Informationen insbesondere mittels Bibliothek und Datenbanken.
4.1.9 Öffentlichkeits- und Medienarbeit einschließlich aktionistische Aktivitäten.
4.1.10 Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland mit ähnlicher Zielrichtung.
4.1.11 Aufbau und Betreiben einer Kommunikationsinfrastruktur, von Begegnungsmöglichkeiten und geselligen Zusammenkünften.
4.1.12 Informations- und Überzeugungsarbeit bei Politiker_innen und Entscheidungsträger_innen.
4.2 Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
4.2.1 Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
4.2.2 Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Leihgebühren, Mieteinnahmen und Unkostenbeiträgen.
4.2.3 Erträgnisse aus entgeltlicher Abgabe von Druckwerken, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.
4.2.4 Spenden, Förderungen, Subventionen, Sammlungen, Sponsorleistungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
5 Arten der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitglieder von mehr demokratie! gliedern sich in Aktivmitglieder, mehr demokratie!-Freund_innen, mehr demokratie!-Förder_innen und Beiratsmitglieder.
5.2 Aktivmitglieder beteiligen sich durch kontinuierliche Zeit-Spenden in Organisationseinheiten an der Vereinsarbeit.
5.3 mehr demokratie!-Freund_innen fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbetrags.
5.4 mehr demokratie!-Förder_innen fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbetrags.
5.5 Beiratsmitglieder teilen die Ziele des Vereins und werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt, um sich an der Beratung des Vorstands zu beteiligen, die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu verstärken und beim Fundraising zu unterstützen.
6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen können natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Aktiv- und Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
6.2 Die Aufnahme als mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Der Bundesvorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diesfalls wird der erhaltene Mitgliedsbeitrag zurückgezahlt.
6.3 Über die schriftlichen Aufnahmeanträge als Aktivmitglieder entscheidet der Bundesvorstand endgültig. Die Aufnahme als Aktivmitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6.4 Die Ernennung zum Beiratsmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstands durch die Bundesmitgliederversammlung.
6.5 mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen, die sich auch mit Zeit-Spenden an der Arbeit von mehr demokratie! aktiv beteiligen und als Aktivmitglied das Stimm- und Wahlrecht in der Bundesmitgliederversammlung (Punkt 8.1) ausüben möchten, können beim Bundesvorstand den Wechsel zum Aktivmitglied schriftlich beantragen. Der Bundesvorstand entscheidet gemäß Punkt 6.3 nach Rücksprache mit den Sprecher_innen der entsprechenden Organisationseinheit.
7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss sowie durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht (außer im Fall des Punkt 6.2).
7.2 Der Austritt kann dem Bundesvorstand jederzeit schriftlich mitgeteilt werden.
7.3 Die Streichung eines Mitglieds kann der Bundesvorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Während eines Rückstands mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ruhen die Rechte als Vereinsmitglied.
7.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Bundesvorstand wegen Verstoßes gegen die Vereinsziele, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden. Bei Beiratsmitgliedern entscheidet die Bundesmitgliederversammlung auf Antrag des Bundesvorstands.
7.5 Ein Aktivmitglied, das die ehrenamtliche Mitarbeit beenden möchte, kann dem Bundesvorstand jederzeit schriftlich mitteilen, künftig nicht mehr Aktivmitglied, sondern mehr demokratie!-Freund_in bzw. mehr demokratie!-Förder_in sein zu wollen. Der Bundesvorstand kann bei Aktivmitgliedern, die sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr an aktiver Mitarbeit beteiligt haben, nach Rücksprache mit den Sprecher_innen der entsprechenden Organisationseinheit sowie mit dem Aktivmitglied die Zuordnung berichtigen.
8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen von mehr demokratie! teilzunehmen und haben das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Rechnungsprüfer_innen. Das Stimmrecht in der Bundesmitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder steht nur den Aktivmitgliedern und den Beiratsmitgliedern zu.
8.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von mehr demokratie! nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck von mehr demokratie! Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Aktivmitglieder, mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen sind zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in der von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
9 Vereinsorgane
Organe von mehr demokratie! sind:
9.1 die Bundesmitgliederversammlung (Punkt 10 und 11),
9.2 der Bundesvorstand (Punkt 12 bis 14),
9.3 die Rechnungsprüfung (Punkt 15),
9.4 die Geschäftsführung (Punkt 16),
9.5 der Beirat (Punkt 17) und
9.6 das Schiedsgericht (Punkt 18).
10 Bundesmitgliederversammlung
10.1 Die Bundesmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
10.2 Die Bundesmitgliederversammlung wird durch den Bundesvorstand auf Beschluss des Bundesvorstands, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Aktivmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen einberufen.
10.3 Zu den Bundesmitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen. In begründeten dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Anberaumung der Bundesmitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch fristgerechte Bekanntgabe in einem elektronischen Newsletter und auf der mehr demokratie!-Homepage. Darüber hinaus kann die Einladung auch persönlich an die letzte von dem Mitglied dem Bundesvorstand schriftlich bekannt gegebene Email- oder Post-Adresse erfolgen.
10.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten der Bundesmitgliederversammlung und Vorschläge für die Wahl von Organen sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Bundesmitgliederversammlung (bzw. bei verkürzter Einberufung spätestens eine Woche vorher) beim Bundesvorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge, die erst nach dieser Vorbereitungsfrist eingereicht werden, kann die Bundesmitgliederversammlung nur dann gültig beschließen, wenn die Bundesmitgliederversammlung diese Ergänzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigt. Eine Modifizierung eingebrachter Anträge entsprechend dem Diskussionsverlauf der Bundesmitgliederversammlung ist möglich.
10.5 Bei der Bundesmitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind, abgesehen von der Wahl der Rechnungsprüfung, nur die Aktivmitglieder und die Beiratsmitglieder (Punkt 8.1). Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine vertretungsbefugte Person oder durch eine/n schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.6 Die Bundesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist (Punkt 10.3).
10.7 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Bundesmitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abwahlen der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer_innen sowie Verleihung und Aberkennung von Beiratsmitgliedschaften erfolgen durch geheime Abstimmung. Bei allen anderen Entscheidungen wird offen abgestimmt.
10.8 Den Vorsitz in der Bundesmitgliederversammlung führt ein Mitglied des Bundesvorstands (Punkt 12.3). Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer_in unterfertigt (Punkt 14.4).
11 Aufgaben der Bundesmitgliederversammlung
Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1 Beschluss des Arbeitsprogramms.
11.2 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
11.3 Beschluss des Voranschlags.
11.4 Bestellung, Enthebung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstands und der Rechnungsprüfer_innen.
11.5 Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für Aktivmitglieder, für mehr demokratie!-Freund_innen und mehr demokratie!-Förder_innen.
11.6 Verleihung und Aberkennung der Beiratsmitgliedschaft.
11.7 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
11.8 Beschluss über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
11.9 Endgültige Anerkennung sowie Auflösung einer Organisationseinheit.
11.10 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
12 Bundesvorstand
12.1 Der Bundesvorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Bundesvorstandsmitgliedern.
12.2 Die Bundesvorstandsmitglieder dürfen aufgrund der Parteiunabhängigkeit von mehr demokratie! gleichzeitig keine repräsentative oder öffentlichkeitsrelevante Funktion für eine politische Partei ausüben, die über eine lokale Bedeutung hinausreicht.
12.3 Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Sprecher_innen sowie eine Finanzverantwortliche/einen Finanzverantwortlichen sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Der Bundesvorstand legt die Vorsitzführung und Schriftführung für Bundesvorstand sowie Bundesmitgliederversammlung fest (kontinuierlich durch ein Bundesvorstandsmitglied bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder rotierend nach einer festgelegten Reihenfolge). Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
12.4 Bei Ausscheiden eines gewählten Bundesvorstandsmitglieds kann der Bundesvorstand an deren/dessen Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Bundesmitgliederversammlung einzuholen ist.
12.5 Der Bundesvorstand kann bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, weitere Mitglieder ohne Stimmrecht beiziehen.
12.6 Die Funktionsdauer des Bundesvorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands. Wiederwahl von Bundesvorstandsmitgliedern ist möglich.
12.7 Der Bundesvorstand wird von dem/der Vorsitzenden (Punkt 12.3) einberufen. Bundesvorstandssitzungen können auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.
12.8 Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Bundesvorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen an der Bundesvorstandssitzung teilnimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
12.9 Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Entscheidungen zwischen mehreren Vorschlägen beschließt der Bundesvorstand durch systemisches Konsensieren (Auswahl des Vorschlags mit den wenigsten Gegenstimmen).
12.10 Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Einladung zur darauf folgenden Sitzung beizulegen und in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
12.11 Die Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 12.6), durch Enthebung (Punkt 12.12), durch Rücktritt (Punkt 12.13) oder durch Tod.
12.12 Die Bundesmitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne Bundesvorstandsmitglieder entheben.
12.13 Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Bundesvorstandes an die Bundesmitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 12.4) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.
13 Aufgaben des Bundesvorstands
Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Bundesvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Statuten zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des gesamten Bundesvorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1 Strategiefindung und deren laufende Anpassung.
13.2 Steuerung des Meinungsbildungs-, Planungs- und Umsetzungsprozesses für ein Arbeitsprogramm.
13.3 Bundesweite Öffentlichkeitsarbeit.
13.4 Kontaktpflege zu Politiker_innen und Entscheidungsträger_innen.
13.5 Sicherung der finanziellen Grundlagen, Fundraising, Verwaltung des Vereinsvermögens.
13.6 Steuerung der Organisationsentwicklung.
13.7 Vorbereitung und Einberufung der Bundesmitgliederversammlung.
13.8 Abfassung des Rechenschaftsberichts und Informierung der Mitglieder in den Bundesmitgliederversammlungen über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins.
13.9 Führung eines Rechnungswesens mit Aufzeichnung der laufenden Einnahmen und Ausgaben. Erstellung des Rechnungsabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Vereinsjahrs, bestehend aus einer Einnahmen- und Ausgabenaufstellung samt Vermögensübersicht.
13.10 Erstellung des Jahresvoranschlags.
13.11 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
13.12 Vorläufige Anerkennung von Organisationseinheiten.
13.13 Abschluss und Beendigung von Verträgen, u.a. Dienstverträge mit Mitarbeiter_innen.
14 Aufgaben einzelner Bundesvorstandsmitglieder
14.1 Den Sprecher_innen obliegt jeweils einzeln die Vertretung des Vereins nach außen. Vereinbarungen, Regelungen und Bekanntmachungen mit (potenziell) finanziellen Auswirkungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Sprechers/einer Sprecherin gemeinsam mit der/dem Finanzverantwortlichen.
14.2 Der/die Finanzverantwortliche ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14.3 Bei Gefahr in Verzug ist die/der Vorsitzende (Punkt 12.3) nach erfolglosen Telefonversuchen berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bundesmitgliederversammlung oder des gesamten Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14.4 Der Schriftführerin/dem Schriftführer (Punkt 12.3) obliegt die Führung der Protokolle der Bundesmitgliederversammlung und des Bundesvorstands. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins (abgesehen von Punkt 14.1) sind von einer Sprecherin/einem Sprecher und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen.
14.5 Der Abschluss eines Vertrags mit einem Bundesvorstandsmitglied erfordert zuvor einen Beschluss des gesamten Bundesvorstands, eine Information der Rechnungsprüfer_innen sowie eine Genehmigung durch den Beirat.
15 Rechnungsprüfung
15.1 Die zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Bundesmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl von Rechnungsprüfer_innen ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen, mit Ausnahme der Bundesmitgliederversammlung, keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit sie überprüfen.
15.2 Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf Ordnungsmäßigkeit und auf statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Bundesmitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten (Prüfungsbericht).
15.3 Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein ist besonders einzugehen.
15.4 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen Punkt 12.3, 12.8, 12.9 und 12.10 sinngemäß.
16 Geschäftsführung
Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Bundesvorstand einen oder mehrere Geschäftsführer_innen bestellen. Diese sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den grundsätzlichen Vorgaben des Bundesvorstands verantwortlich. Die Geschäftsführer_innen sind dem Bundesvorstand und der Bundesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
17 Beirat
17.1 Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt bei der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie beim Fundraising.
17.2 Der Beirat ist für die Genehmigung von Verträgen mit einem Bundesvorstandsmitglied zuständig (Punkt 14.5).
17.3 Der Beirat kann sich in Abstimmung mit dem Bundesvorstand eine Geschäftsordnung geben.
18 Schiedsgericht
18.1 In den aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
18.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Aktivmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Bundesvorstand ein Aktivmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich als dritten Schiedsrichter den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einvernehmlich auf einen dritten Schiedsrichter einigen, dann entscheidet unter den beiden Vorgeschlagenen das Los.
18.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Anhörung beider Streitteile bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
19 Landesorganisationen
19.1 Für den Bereich eines Bundeslands können Aktivmitglieder eine Landesorganisation als rechtlich unselbständige Organisationseinheit bilden. Landesorganisationen tragen den Namen „mehr demokratie! für [bundesland]“.
19.2 Einer Landesorganisation gehören alle Mitglieder an, die in seinem Bundesland ihren Hauptwohnsitz haben. Diese Mitglieder sind zur Landes-Mitgliederversammlung der Landesorganisation vier Wochen vor dem angesetzten Termin einzuladen. Auf Antrag an den Bundesvorstand kann ein Mitglied auch (a) in einer anderen Landesorganisation als dem des Hauptwohnsitzes oder (b) sowohl am Haupt- als auch am Nebenwohnsitz oder (c) in gar keiner Landesorganisation Mitglied sein. Die Landes-Mitgliederversammlung kann in Abstimmung mit dem Bundesvorstand eine Geschäftsordnung für die Landesorganisation beschließen.
19.3 Aufgaben und Ziele der Landesorganisation sind im Rahmen des Vereinszwecks (Punkt 2) und unter Berücksichtigung der Organisationsgrundsätze (Punkt 3) und der Mittel (Punkt 4) insbesondere:
19.3.1 Unterstützung des gemeinsam erarbeiteten Arbeitsprogramms der Bundesorganisation.
19.3.2 Vorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops, Seminare, Tagungen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen und Versammlungen.
19.3.3 Beratung und Unterstützung direkt-demokratischer Kampagnen auf Landes- und Gemeinde-Ebene.
19.3.4 Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen mit ähnlicher Zielrichtung.
19.3.5 Beobachtung und Präsenz in regionalen Medien in Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
19.3.6 Kontaktpflege zu regionalen Entscheidungsträger_innen in Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
19.3.7 Verbesserung der Direkten Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene.
19.4 Die Landesorganisationen können zur Finanzierung ihrer Arbeit eigene Mittel werben. Über eine darüberhinausgehende Finanzierung entscheiden der Bundesvorstand und die Sprecher_innen der Landesorganisation einvernehmlich. Im Konfliktfall entscheidet die Bundes-Mitgliederversammlung. Im Fall der Auflösung einer Landesorganisation verbleiben die von der Landesorganisation erworbenen Mittel bei mehr demokratie!.
19.5 Eine Landesorganisation bedarf der vorläufigen Anerkennung des Bundesvorstands von mehr demokratie! sowie einer endgültigen Anerkennung durch die Bundes-Mitgliederversammlung von mehr demokratie!. Eine bestehende endgültige Anerkennung einer Landesorganisation kann nur von der Bundes-Mitgliederversammlung von mehr demokratie! entzogen werden.
19.6 Der Bundesvorstand und die Sprecher_innen der Landesorganisationen unterstützen sich gegenseitig. Sie halten einen kontinuierlichen Kontakt und informieren sich kontinuierlich und frühzeitig über ihre geplanten Vorhaben sowie über ihre durchgeführten Aktivitäten, vor allem wenn bei Aktivitäten einer Landesorganisation eine bundesweite Aufmerksamkeit zu erwarten ist.
20 Auflösung
20.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Bundesmitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
20.2 Der letzte Bundesvorstand hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
20.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist unter Berücksichtigung des Vereinszwecks (Punkt 2) ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Das vorhandene Vereinsvermögen wird vom letzten Bundesvorstand (bzw. vom allenfalls bestellten Abwickler) entsprechend dem Beschluss der letzten Bundesmitgliederversammlung und nach Klärung mit den Finanzbehörden an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften verteilt.
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