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Gründungsauftrag der Republik
Gründungsauftrag der Republik 1919 Drucken E-Mail
Montag, 14. Juli 2008 um 15:15

Gründungsauftrag der Republik 1919:

Verpflichtende Volksabstimmungen über sämtliche Verfassungsänderungen

 

Die Gründer der österreichischen Republik haben 1919 in der konstituierenden Nationalversammlung die direkt-demokratische Festlegung getroffen, dass in der endgültigen Verfassung verpflichtende Volksabstimmungen über alle Verfassungsänderungen vorzusehen sind. Dieser deutliche Gründungsauftrag der Republik wurde durch das Bundes-Verfassungsgesetz nicht eingelöst. Nach Artikel 44 Absatz 3 B-VG unterliegen lediglich "Gesamtänderungen" einer verpflichtenden Volksabstimmung. Der ausdrückliche und unmissverständliche Gründungsauftrag der konstituierenden Nationalversammlung, über sämtliche Verfassungsänderungen den Souverän entscheiden zu lassen, harrt daher noch immer der Umsetzung.

 

 

 

Gesetz über die Volksvertretung vom 14. März 1919 (StGBl 179/1919)

Artikel 1 Absatz 2:

"In der von der konstituierenden Nationalversammlung zu beschließenden endgültigen Verfassung sind Verfassungsänderungen der Volksabstimmung zu unterwerfen (Verfassungsreferendum) und die Bedingungen sowie das Verfahren für diese Volksabstimmungen näher zu regeln."

 

 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

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